Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unser Unternehmen LexCon GmbH ist ein Ingenieurbüro welches umfangreiche Dienstleistungen in Bereichen der Prozessleittechnik, Automatisierung sowie der Elektro-, Mess- und Regeltechnik von der Basis- und Detailplanung der Prozesse bis hin zu Softwareentwicklung, Dokumentation sowie technischen Umsetzung einschließlich Funktionsprüfung und Inbetriebnahme der Anlagen Vorort anbietet.

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Angebote (z.B. Menge, Lieferzeit, Preis) sind freibleibend und unverbindlich. Konkrete Lieferverpflichtungen entstehen erst mit der Auftragsbestätigung. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) können angepasst werden. Sie sind daher nur dann verbindlich, wenn sie durch uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

(5) Kommt der Vertragspartner Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von Unterlagen, Informationen oder Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen eigenen Lasten. Eine gesonderte Behinderungsanzeige durch uns ist nicht erforderlich.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich befristet. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme des Angebots erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die Vertragsgrundlage ist und den Umfang der Lieferung bestimmt.

(2) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Auslegungen, Datenblätter, R&I etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur im Rahmen des gemeinsamen Projekts Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Erweiterung der Nutzung bedarf unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II.1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

III. Leistungsänderungen

(1) Sollten Änderungen seitens des Bestellers nach dem Vertragsabschluss angezeigt sein, werden wir dem Rechnung tragen, sofern dies im Rahmen unseren betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der zeitlichen Kapazitäten zumutbar ist. Änderungen müssen uns zur Wirksamkeit schriftlich (Brief oder E-Mail) vorliegen. Daraufhin werden wir die Konsequenzen hinsichtlich der Termine, Kosten und Qualitäten hinsichtlich der durchzuführenden Änderungen darlegen. Erst nach unserer schriftlichen Bestätigung der Kenntnisnahme der eintretenden Konsequenzen werden die Änderungen ausgeführt.

 

IV. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, verstehen sich alle pauschalen Vergütungen für Dienstleistungspakete inkl. der Reisekosten. Alle Forderungen werden zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

(2) Bei aufwandsbezogener Abrechnung werden wir dem Besteller monatlich eine Stundenabrechnung übermitteln, die die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, die Anzahl der Stunden, die Stundensätze und eine kurze Beschreibung der erbrachten Leistungen ausweist. Die Stundenabrechnung gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform widersprochen wird. Darüber hinausträgt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle entstandenen Auslagen (Nebenkosten der Auftragsdurchführung). Die Erstattungen werden mittels Einzelnachweise oder nach vertraglicher Vereinbarung abgerechnet.

(3) Wartezeiten am Einsatzort, die nicht durch uns zu vertreten sind, werden bis zu 8 St./Tag in Rechnung gestellt.

(4) Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich unserem Konto gutgeschrieben wurde. Ein Skontoabzug ist nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so können wir vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen sowie Ersatz der Betreibungskosten fordern. Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien gilt ein Verzugszins in Höhe von 8 % (siehe Anhang) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart.  Die zu ersetzenden Betreibungskosten betragen 1 v.H. des Betrages, für den die Verzugszinsen fällig werden. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Im Falle verzögerter Zahlung oder im Falle einer nicht fristgerechten Gestellung einer vereinbarten Sicherheit durch den Besteller können wir, nach schriftlicher Mitteilung an der Besteller, die Erfüllung unseren eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Vergütung bzw. bis zur Gestellung der Sicherheit einstellen.

(7) Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so können wir durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und, zusätzlich zu den Zinsen und Betreibungskosten gemäß Kapitel III.4, vom Besteller Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen. Ein solcher Schaden darf den vereinbarten Kaufpreis nicht übersteigen.

 

V. Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Insbesondere muss Auftragsklarheit über technische Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen herrschen und es müssen alle notwendigen Vor-Ort-Bedingungen für die Leistungen erfüllt sein. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen in angemessener Weise. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Termine und Erfüllungszeitpunkte sind keine Fixtermine, soweit sie nicht als solche ausdrücklich und schriftlich durch uns zugestanden werden. Sollten sich unsere Leistungserbringung verzögern, ist der Besteller verpflichtet, die Leistungen unter angemessener Fristsetzung anzumahnen. Soweit der Besteller Fristen oder Nachfristen zur Erfüllung oder Nacherfüllung bzw. Beseitigung eines Umstands setzt, haben diese Fristen angemessen zu erfolgen, mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zuzulassen und im Regelfall mindestens fünf Werktage zu betragen. Die vorgenannten Erklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der angemessenen Frist oder endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen oder die Vergütung herabzusetzen.

(4) Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Leistungen setzt darüber hinaus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen in an-gemessener Weise. Dies gilt nicht, wenn BST die Verzögerung zu vertreten hat.

(5) Eine Vertragsstrafe wegen verspätet erbrachter Leistungen ist unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Verzögern sich Leistungen durch Umstände, die dem Verantwortungsbereich des Bestellers zuzuordnen sind, so hat er in angemessenem Umfang die Kosten hierfür, insbesondere für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Personals etc., zu tragen.

(7) Wir sind berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen, soweit dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.

 

VI. Zurückbehaltungsrechte und Aufbewahrungspflicht von Unterlagen

(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(2) Bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen gegenüber dem Besteller haben wir das Zurückbehaltungsrecht an den zur Bearbeitung des Projektes überlassenen Unterlagen.

(3) Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen erlischt nach 10 Jahren automatisch, eine Abholaufforderung wird nicht versendet.

 

VII. Höhere Gewalt

(1) Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten. Höhere Gewalt sowie unvorhersehbare Ereignisse wie Betriebs-, Verkehrs- oder Versand-störungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, behördliche Verfügungen oder andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungen verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang des Ereignisses von der Verpflichtung zu den Leistungen. Werden infolge eines solchen Ereignisses die Leistungen um mehr als 12 Wochen überschritten, so sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt.

 

VIII. Haftung

(1) Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen auf Schadensersatz, soweit sich aus § 8.2, 8.3 oder 8.4 der AGB nichts anderes ergibt.

(2) Für leichte oder einfache Fahrlässigkeit haftet wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Besteller eingetreten wäre.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Regelungen ebenso wie die Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Fehlens einer Beschaffenheit, für die wir eine Garantie übernommen haben, unberührt.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, ausgeschlossen.

 

IX. Nutzungsrechte

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde und der Lizenzgegenstand aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung ausschließlich für den Besteller entwickelt wurde, gewähren wir dem Besteller hiermit das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe des Angebots des zu nutzen und zu verwerten. In allen anderen Fällen gewährt wir dem Besteller hiermit das zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe dieses Vertrags zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren.

(2) Das einfache Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf die in den Angebotsbedingungen des Auftragnehmers genannten Nutzungszwecke („Nutzungszwecke“).

(3) Das einfache Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstands auf einem im unmittelbaren Besitz des Auftraggebers stehenden Computersystem zur Erfüllung der Nutzungszwecke und auf eine Vervielfältigung, die für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Lizenzgegenstands erforderlich ist, sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie durch eine nach § 69d Abs. 2 UrhG berechtigte Person.

(4) Das einfache Recht zur Bearbeitung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität des Lizenzgegenstands.

(5) Das einfache Recht zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG gewährt.

(6) Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt.

(7) Auf Anforderung des Auftragnehmers wird der Auftraggeber diesem oder einem von ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte hält; der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Durchführung dieser Prüfung nach besten Kräften unterstützen.

(8) Handelt es sich bei der durch uns gelieferten Software nicht um solche, an denen wir die Lizenz und Eigentumsrechte haben, so sind zusätzlich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers/Eigentümers der Software gültig.

 

X. Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Der Vertrag bleibt in seinen übrigen Teilen verbindlich. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

Benutzungshinweis

Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung der drei Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen und diversen Formen ebenso mit ein.

 

Stand: Juni 2021

 

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