Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die LexCon GmbH ist ein Ingenieurbüro für Prozessautomatisierung, Prozessleittechnik sowie Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (EMSR). Unsere Leistungen reichen von der Basis- und Detailplanung über die Softwareentwicklung und technische Dokumentation bis zur Funktionsprüfung und Inbetriebnahme vor Ort.


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.    Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Ingenieur-, Planungs-, Beratungs- und Automatisierungsleistungen im Bereich der Prozessautomatisierung und der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (EMSR) der LexCon GmbH, Roonstraße 23a, 76137 Karlsruhe („LexCon“). Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Auftraggeber“). Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.

1.2    Maßgeblich sind der jeweilige Auftrag und die darin vereinbarten Leistungsbeschreibungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht allein dadurch anerkannt, dass LexCon in Kenntnis dieser Bedingungen Leistungen erbringt. Bei widersprechenden Vertragsbedingungen richtet sich deren Geltung nach der getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.

1.3    Angebote von LexCon gelten innerhalb einer ausdrücklich genannten Bindefrist. Fehlt eine solche Frist, sind sie freibleibend. Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien zustande. Zur nachvollziehbaren Dokumentation sollen Angebot, Beauftragung und Änderungen in Textform, insbesondere per E-Mail, festgehalten werden. Der Vorrang wirksamer individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

 

2.    Leistungsumfang und Vertragsart

2.1    LexCon erbringt je nach Auftrag Dienstleistungen oder werkvertragliche Leistungen. Bei Dienstleistungen schuldet LexCon die fachgerechte Tätigkeit, nicht einen bestimmten Erfolg. Bei werkvertraglichen Leistungen schuldet LexCon das vereinbarte Arbeitsergebnis. Die Einordnung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsinhalt; eine Vergütung nach Zeitaufwand allein entscheidet darüber nicht.

2.2    Der Auftrag soll insbesondere Aufgaben, Ergebnisse, Schnittstellen, technische Grundlagen, einzuhaltende Projektstandards, Lieferformate, Termine sowie Prüf- und Abnahmekriterien beschreiben. Für Arbeiten an bestehenden Anlagen sind die zugrunde gelegten Bestandsunterlagen und Systemversionen zu benennen. Vereinbarte Prüf-, Warn- und Hinweispflichten sowie zwingende gesetzliche Anforderungen bleiben bestehen.

2.3    LexCon übernimmt nur die vereinbarten Leistungen und Verantwortungsbereiche. Eine Gesamtverantwortung für Planung, Herstellung, Betrieb oder Sicherheit der gesamten Anlage wird nicht allein durch einzelne Engineering-, Programmier- oder Inbetriebnahmeleistungen begründet. Innerhalb des eigenen Leistungsumfangs bleibt LexCon für die vertragsgemäße Ausführung verantwortlich.

2.4    Automatisierungssoftware wird insbesondere auf Basis von Systemen wie Siemens TIA Portal, STEP 7 oder WinCC entwickelt und konfiguriert. Der Auftrag legt die eingesetzten Plattformen und Versionen fest. Laufende Pflege, spätere Funktionsänderungen, Unterstützung neuer Systemversionen und gesonderte Bereitschaftsdienste sind nur geschuldet, soweit sie vereinbart wurden. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

2.5    Die Beschaffung von Hardware und Lizenzen Dritter ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Bestandteil der Leistung. Die für Nutzung, Betrieb und Wartung beim Auftraggeber benötigten Engineering- und Runtime-Lizenzen beschafft grundsätzlich der Auftraggeber. LexCon benennt die für die vereinbarte Lösung erkennbar erforderlichen Produkte und Lizenzarten. Die Lizenzierung der von LexCon selbst eingesetzten Arbeitsmittel bleibt Sache von LexCon.

2.6    LexCon erbringt ihre Leistungen sowohl aufgrund direkter Verträge mit Endkunden als auch als selbstständiger Auftragnehmer zwischengeschalteter Unternehmen, insbesondere Projektvermittler oder Ingenieurdienstleister. Das von LexCon entwickelte, wiederverwendbare Automatisierungspaket auf Basis von Siemens-Systemen wird ausschließlich bei Direktaufträgen eingesetzt, wenn sein Einsatz ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. Bei Beauftragungen über zwischengeschaltete Unternehmen arbeiten der Geschäftsführer oder Mitarbeiter von LexCon im Rahmen der vereinbarten Projektleistungen an der Hardware und Software des Endkunden. Das LexCon-Automatisierungspaket wird dabei weder eingesetzt noch überlassen. Die Nutzung eigener Arbeitsmittel zur Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt. Vertragspartner und Leistungsumfang sind im jeweiligen Auftrag eindeutig zu benennen.

 

3.    Mitwirkung und Zusammenarbeit

3.1    Der Auftraggeber stellt die für die vereinbarte Leistung erforderlichen Informationen, Bestandsunterlagen, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig bereit. Die Parteien stimmen Umfang und Termine dieser Mitwirkung ab. LexCon weist auf erkennbare Unklarheiten, Widersprüche oder fehlende Voraussetzungen hin; eine vollständige Überprüfung fremder Unterlagen ist nur geschuldet, soweit sie vereinbart oder für die fachgerechte eigene Leistung erforderlich ist.

3.2    Für Arbeiten vor Ort sorgt der Auftraggeber in seinem Verantwortungsbereich für sichere Arbeitsbedingungen, erforderliche Freigaben und Unterweisungen sowie Zugang zur Anlage. Eingriffe in laufende Anlagen, Tests und Inbetriebnahmen werden mit den benannten Verantwortlichen abgestimmt. Die Betreiberpflichten des Auftraggebers und die eigenen gesetzlichen sowie vertraglichen Pflichten von LexCon bleiben unberührt.

3.3    Vor vereinbarten Eingriffen sind Datensicherung, Wiederherstellung und Freigabe des Anlagenzustands zwischen den Parteien festzulegen. Jede Partei erfüllt die ihr zugewiesenen Sicherungs- und Schutzpflichten. Der Auftraggeber informiert LexCon über besondere Risiken, Sperrzeiten und für die Arbeiten relevante Änderungen der Anlage.

3.4    LexCon darf zur Vertragserfüllung fachlich geeignete Unterauftragnehmer, Ingenieurbüros und selbständige Fachkräfte einsetzen, soweit der Auftrag keine persönliche Leistung oder vorherige Zustimmung verlangt. LexCon bleibt für die geschuldete Leistung verantwortlich und stellt angemessene Verpflichtungen zu Vertraulichkeit, Datenschutz und den zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechten sicher. Besondere gesetzliche oder vertragliche Zustimmungserfordernisse bleiben unberührt.

 

4.    Änderungen und Zusatzleistungen

4.1    Änderungswünsche sollen mit ihrem fachlichen Ziel und Umfang in Textform mitgeteilt werden. LexCon prüft die Auswirkungen auf Leistung, Vergütung, Termine, Schnittstellen und bereits erbrachte Arbeiten und legt sie dem Auftraggeber nachvollziehbar dar. Eine gesondert zu vergütende umfangreiche Änderungsprüfung ist vorher zu vereinbaren.

4.2    Eine Änderung wird umgesetzt, nachdem sich die Parteien über ihre Durchführung und die wesentlichen Auswirkungen verständigt haben. Bis dahin wird nach der bisherigen Vereinbarung weitergearbeitet, soweit dies sinnvoll und möglich ist. Eine notwendige Unterbrechung betroffener Arbeiten und deren Folgen werden abgestimmt. Gesetzliche Änderungs- und Anordnungsrechte, soweit im konkreten Vertrag anwendbar, bleiben unberührt.

 

5.    Vergütung und Zahlung

5.1    Die Vergütung richtet sich nach dem Auftrag. Abgerechnet wird nach den vereinbarten Zeit- oder Tagessätzen, Festpreisen oder sonstigen Vergütungsmodellen, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Festpreise beziehen sich auf den vereinbarten Leistungsumfang und die ausdrücklich zugrunde gelegten Voraussetzungen.

5.2    Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungen, Spesen und sonstige Nebenkosten werden im Angebot geregelt. Bei Festpreisen sind sie nur enthalten, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Fehlt eine Regelung, stimmen die Parteien vor Entstehung vorhersehbarer zusätzlicher Reisekosten deren Behandlung ab; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5.3    Leistungen nach Zeitaufwand werden grundsätzlich monatlich mit nachvollziehbaren Tätigkeitsnachweisen abgerechnet. Der Auftraggeber prüft die Nachweise zeitnah und teilt konkrete Einwendungen möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Zugang mit. Schweigen allein gilt weder als Anerkenntnis der Abrechnung noch als Abnahme eines Arbeitsergebnisses. Die gesetzlichen Darlegungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt.

5.4    Wartezeiten und Mehraufwand infolge fehlender Mitwirkung oder anderer vom Auftraggeber zu verantwortender Umstände werden nur im vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Umfang vergütet. LexCon zeigt die Behinderung und ihre voraussichtlichen Folgen zeitnah an, dokumentiert den Aufwand und berücksichtigt ersparte Aufwendungen sowie zumutbar anderweitig einsetzbare Kapazitäten. Eine doppelte Berechnung derselben Zeit erfolgt nicht.

5.5    Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug auf das in der jeweiligen Rechnung bezeichnete Konto zu bezahlen, frühestens jedoch bei Eintritt der gesetzlichen oder vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen. Bei werkvertraglichen Leistungen richtet sich die Fälligkeit grundsätzlich nach der Abnahme; vereinbarte Abschlagszahlungen und gesetzliche Abschlagsansprüche bleiben unberührt.

5.6    Die Voraussetzungen des Zahlungsverzugs richten sich nach dem Gesetz. Im Verzugsfall kann LexCon die gesetzlichen Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro verlangen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; eine gesetzlich vorgesehene Anrechnung der Pauschale wird berücksichtigt.

5.7    Bei Zahlungsverzug darf LexCon Leistungen nur im gesetzlich zulässigen Umfang zurückhalten. Soweit nicht ausnahmsweise entbehrlich, kündigt LexCon die Unterbrechung vorher an und setzt eine angemessene Zahlungsfrist. Berechtigte Einwendungen und die Verhältnismäßigkeit sind zu berücksichtigen. Diese Regelung berechtigt LexCon nicht, bereits überlassene Anlagensoftware eigenmächtig zu sperren oder laufende Anlagen abzuschalten.

5.8    Der Auftraggeber darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt ebenfalls zulässig. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen.

 

6.    Termine und Behinderungen

6.1    Verbindliche Termine und dafür erforderliche Mitwirkungen sind im Auftrag festzulegen. Erkennt eine Partei Umstände, die einen Termin gefährden, informiert sie die andere unverzüglich über Ursache, Auswirkungen und mögliche Gegenmaßnahmen. Eine Terminverschiebung wegen einer Behinderung berücksichtigt deren tatsächliche Auswirkung und eine erforderliche angemessene Wiederanlaufzeit; sie tritt nicht pauschal für alle Leistungen ein.

6.2    Höhere Gewalt liegt bei einem von außen kommenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht abwendbaren Ereignis vor. Soweit eine Partei dadurch an ihrer Leistung gehindert ist, werden die betroffenen Pflichten für die Dauer und im Umfang der Behinderung ausgesetzt. Die Parteien informieren sich unverzüglich, mindern die Folgen und stimmen das weitere Vorgehen ab. Gewöhnliche Personal- oder Beschaffungsprobleme gelten nicht allein deshalb als höhere Gewalt.

6.3    Gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder unzumutbarer Fortsetzung bleiben unberührt. Dauert eine wesentliche Behinderung länger an, sollen die Parteien zunächst eine Anpassung vereinbaren. Bereits entstandene Vergütungsansprüche entfallen nicht allein durch das Ereignis. Eine Vertragsstrafe wird nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung geschuldet.

 

7.    Prüfung und Abnahme von Werkleistungen

7.1    Werkvertragliche Leistungen werden nach Fertigstellung anhand der vereinbarten Anforderungen geprüft und abgenommen. LexCon zeigt die Fertigstellung an und stellt die für die Abnahme vereinbarten Arbeitsergebnisse und Unterlagen bereit. Die Parteien stimmen Prüfbedingungen, Ansprechpartner und einen angemessenen Abnahmetermin ab.

7.2    Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel, Vorbehalte und vereinbarte Restleistungen werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert. Teilabnahmen erfolgen nur, wenn sie vereinbart sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer fingierten Abnahme nach § 640 Absatz 2 BGB bleiben unberührt; die bloße Nutzung, Zahlung oder Unterzeichnung eines Tätigkeitsnachweises ersetzt für sich allein keine ausdrücklich geschuldete Abnahme.

 

8.    Mängel und Nachbesserung

8.1    Für Werkleistungen bestehen die gesetzlichen Mängelrechte. Der Auftraggeber beschreibt beanstandete Abweichungen möglichst konkret und stellt die zur Prüfung zumutbar benötigten Informationen bereit. Eine Beanstandung soll zeitnah erfolgen; dadurch werden keine zusätzlichen Ausschlussfristen begründet. Für reine Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Ansprüche bei Pflichtverletzungen, nicht automatisch die werkvertraglichen Mängelrechte.

8.2    LexCon erhält die nach dem Gesetz erforderliche Gelegenheit zur Nacherfüllung. Umfang, Zugang und angemessene Fristen richten sich nach Art und Dringlichkeit des Mangels sowie den betrieblichen Umständen. Gesetzliche Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist oder weitere Rechte unmittelbar bestehen, bleiben unberührt.

8.3    Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte lassen Mängelrechte nicht pauschal entfallen. LexCon ist jedoch nicht für Abweichungen verantwortlich, soweit diese nachweislich durch nicht von LexCon zu vertretende Eingriffe, ungeeignete Betriebsbedingungen oder vertragswidrige Nutzung verursacht wurden. Eine vergütungspflichtige Untersuchung oder Änderung außerhalb der Mängelverantwortung wird vorab abgestimmt. Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Fristen.

 

9.    Haftung

9.1    LexCon haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel und aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt nach den gesetzlichen Regeln bestehen.

9.2    Soweit keiner der Fälle nach Ziffer 9.1 vorliegt, haftet LexCon bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.3    Bei Datenverlust sind die vereinbarten Sicherungspflichten und ein etwaiges Mitverschulden nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen. Eine von LexCon übernommene Sicherungs- oder Wiederherstellungspflicht wird dadurch nicht aufgehoben. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von LexCon.

 

10.       Projektdateien und Nutzungsrechte

10.1  Bei Aufträgen zur Erstellung oder Änderung von Automatisierungssoftware erhält der Auftraggeber als Teil der vereinbarten Leistung die vollständigen, zum übergebenen Anlagenstand gehörenden originalen Automatisierungsprojektdateien einschließlich der zur Nutzung erforderlichen eingebundenen Bausteine sowie die vereinbarte Dokumentation. Systemversionen, Übergabeformat und Übergabezeitpunkt werden im Auftrag festgelegt. Die Übergabe erfolgt so, dass Betrieb, Datensicherung und die vereinbarte Wartung möglich sind.

10.2  Soweit bei einem Direktauftrag geschützte Funktionsbausteine des LexCon-Automatisierungspakets vereinbarungsgemäß eingesetzt werden, werden diese in lauffähiger, integrierbarer, jedoch hinsichtlich ihres internen Aufbaus passwort- oder know-how-geschützter Form übergeben. Die Passwörter und die ungeschützten internen Quelldateien dieser Bausteine verbleiben bei LexCon, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Betroffene Bausteine und daraus folgende Wartungsgrenzen sind vor Vertragsschluss offenzulegen. Schnittstellen, Parameter und für die vereinbarte Nutzung erforderliche Funktionen werden dokumentiert.

10.3  An den von LexCon erstellten und überlassenen Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für die im Auftrag bezeichnete Anlage und das vereinbarte Projekt. Bis dahin ist die Nutzung für die vereinbarte Prüfung, Inbetriebnahme und den bestimmungsgemäßen Betrieb einschließlich der hierfür erforderlichen Datensicherung, Wiederherstellung, Wartung und Fehlerbehebung im Rahmen der Ziffern 10.2 und 10.4 gestattet. Die berechtigte Ausübung gesetzlicher Zurückbehaltungsrechte schränkt diese Nutzungsbefugnis nicht ein. Weitergehende oder ausschließliche Rechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

10.4  Das Nutzungsrecht umfasst den bestimmungsgemäßen Betrieb, erforderliche Sicherungs- und Wiederherstellungskopien sowie Wartung, Fehlerbehebung und Änderungen für die vereinbarte Anlage innerhalb des eingeräumten Zugriffs. Der Auftraggeber darf hierzu qualifizierte Dritte beauftragen und ihnen die benötigten Unterlagen und Projektdateien zugänglich machen, wenn diese an die Nutzungsgrenzen und Vertraulichkeit gebunden werden. Ist der Auftraggeber nicht selbst Betreiber der bezeichneten Anlage, darf er dem im Auftrag bezeichneten oder nach dem vereinbarten Vertragszweck vorgesehenen Anlagenbetreiber die für diese Anlage eingeräumten Nutzungsrechte weitergeben und ihm die erforderlichen Projektdateien und Unterlagen überlassen. Dabei sind die vereinbarten Nutzungsgrenzen und Vertraulichkeitspflichten auch gegenüber dem Anlagenbetreiber sicherzustellen. Eine Nutzung für andere Anlagen oder Projekte wird dadurch nicht gestattet. Bei Veräußerung der bezeichneten Anlage darf das Nutzungsrecht mit ihr übergehen, wenn der Erwerber die entsprechenden Pflichten übernimmt; eine zusätzliche Nutzung beim Veräußerer wird dadurch nicht gestattet. Zwingende gesetzliche Rechte zur Weiterveräußerung und Weitergabe bleiben unberührt.

10.5  Allgemein wiederverwendbare Funktionsbausteine, Bibliotheken, Vorlagen, Methoden und konkret ausgearbeitete Lösungen von LexCon bleiben, soweit rechtlich geschützt und nicht abweichend vereinbart, bei LexCon. Ihre Überlassung erweitert die Nutzungsrechte nicht auf andere Anlagen oder Projekte. Der Auftraggeber darf überlassene LexCon-Bausteine, Vorlagen und vertraulich mitgeteiltes LexCon-Know-how ohne vorherige Zustimmung von LexCon in Textform insbesondere nicht für weitere Projekte einsetzen, in eigene Standardbibliotheken zur projektübergreifenden Nutzung übernehmen, entsprechend vervielfältigen oder Dritten für solche Zwecke weitergeben.

10.6  Nicht erfasst werden allgemeine technische Grundsätze, öffentlich bekanntes Wissen oder unabhängig entwickelte Lösungen. LexCon darf eigene allgemeine Kenntnisse und wiederverwendbare Bestandteile für andere Aufträge einsetzen, darf dabei jedoch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenlegen oder vertraglich diesem vorbehaltene Rechte verletzen.

10.7  Die Umgehung des vereinbarten Schutzes und eine Offenlegung geschützter interner Quellen sind außerhalb der eingeräumten oder zwingend gesetzlich gewährleisteten Rechte nicht gestattet. Zwingende Rechte, insbesondere nach §§ 69d, 69e und 69g UrhG, bleiben unberührt. Falls eine langfristige Wartung unabhängig von LexCon auch Änderungen innerhalb geschützter Bausteine erfordern soll, ist hierfür vorab eine gesonderte Vereinbarung über Zugriff oder Hinterlegung zu treffen.

10.8  Für Software und Bestandteile Dritter gelten deren jeweils anwendbare Lizenzbedingungen. Soweit die Bereitstellung der Nutzungsrechte Bestandteil der Leistung von LexCon ist, stellt LexCon die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Rechte sicher. Die ausdrücklich vereinbarte Beschaffung von Herstellerlizenzen durch den Auftraggeber nach Ziffer 2.5 bleibt unberührt. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt. Soweit LexCon solche Bestandteile mitliefert, werden sie und die maßgeblichen Lizenzbedingungen vor Vertragsschluss benannt und zugänglich gemacht. Die Überlassung von Projektdateien ersetzt keine erforderliche Lizenz des jeweiligen Herstellers. Abweichende zwingende Lizenzbedingungen einzelner Bestandteile, etwa Open-Source-Lizenzen, bleiben für diese Bestandteile maßgeblich.

10.9  Rechte an Software, Bibliotheken, Vorlagen, Unterlagen und sonstigen Bestandteilen, die vom Auftraggeber oder Endkunden bereitgestellt werden, verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Die Bearbeitung durch LexCon schränkt deren bestehende Nutzungsrechte nicht ein. Die Schutz- und Nutzungsbeschränkungen für LexCon-eigene Bestandteile nach diesem Abschnitt gelten nicht für solche bereitgestellten Bestandteile. Bei Beauftragungen über zwischengeschaltete Unternehmen wird kein Nutzungsrecht am LexCon-Automatisierungspaket eingeräumt, da es nach Ziffer 2.6 nicht Bestandteil dieser Leistungen ist. Die Rechte an im Auftrag neu geschaffenen projektspezifischen Arbeitsergebnissen und Bearbeitungen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung; soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, gelten die Ziffern 10.3 und 10.4. Vorbestehende Rechte des Auftraggebers, Endkunden oder anderer Rechteinhaber bleiben auch hierbei unberührt.

 

11.       Vertraulichkeit und Datenschutz

11.1  Die Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, wenn sie als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen erkennbar schutzbedürftig sind. Hierzu können insbesondere Projektunterlagen, Programme, geschützte Bausteine, Kalkulationen und Zugangsdaten gehören. Sie dürfen nur für den vereinbarten Vertragszweck verwendet und nur befugten, entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichteten Personen zugänglich gemacht werden.

11.2  Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei wird hierüber, soweit rechtlich zulässig, vorher informiert. Vertraulichkeit ist auch nach Vertragsende zu wahren, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

11.3  Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften. Die Übermittlung personenbezogener Daten wird auf das für die Leistung erforderliche Maß beschränkt. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung mit den erforderlichen Regelungen. Diese AGB allein ersetzen eine solche Vereinbarung nicht.

 

12.       Vertragsbeendigung und Unterlagen

12.1  Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Auftrag und den gesetzlichen Vorschriften für die jeweilige Vertragsart. Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere aus wichtigem Grund und bei Werkverträgen nach § 648 BGB, bleiben unberührt. Die Vergütungsfolgen richten sich nach der wirksamen Vereinbarung und dem Gesetz; anzurechnende ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt.

12.2  Bei Vertragsende werden die bis dahin erbrachten Leistungen, offenen Punkte und vorhandenen Projektstände nachvollziehbar dokumentiert. Die geschuldeten Arbeitsergebnisse und vom Auftraggeber bereitgestellte Originalunterlagen sind nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften zu übergeben. Etwaige Zurückbehaltungsrechte richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Sicherheitserhebliche Unterlagen dürfen nicht entgegen gesetzlichen Pflichten zurückgehalten werden.

12.3  Eine zusätzliche Übergabeunterstützung oder eine über den Auftrag hinausgehende Archivierung ist gesondert zu vereinbaren. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, die Dokumentation eigener Ansprüche und fortbestehende Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt. Der Auftraggeber sichert die ihm übergebenen Projektstände für seine Nutzung. Daraus folgt keine Befreiung von ausdrücklich übernommenen Sicherungs- oder Aufbewahrungspflichten von LexCon.

 

13.       Schlussbestimmungen

13.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Vorschriften, deren Anwendung durch diese Rechtswahl nicht ausgeschlossen werden darf, bleiben unberührt.

13.2  Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Karlsruhe Gerichtsstand, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

13.3  Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe von § 306 BGB wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: R6 September 2026

LexCon_GmbH_AGB_R6_DE_202609

LexCon_GmbH_GTC_R6_EN_202609